Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten anstelle sonst von den Vertragsparteien verwendeter
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden/Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung
ausdrücklich zu. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden sind
im Übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt worden sind. Alle Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Kunden/Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden,
sind in diesem Vertrag und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen-abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers/Kunden die Lieferung/Leistungen an den Auftraggeber/Kunden vorbehaltlos ausführen.
Die vor-stehenden Ausführungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um eine Regelung handelt, die uns
begünstigt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen gleicher Art Gültigkeit, ohne dass hierfür eine besondere Absprache oder
nochmalige Aushändigung der Bedingungen erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber/
Kunde bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
(4) Spätestens mit Annahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich der Freistellung und Lieferfristen freibleibend. Unsere Angebote sind
dementsprechend bis zum Zustandekommen des Vertrages unverbindlich.
(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben sind
unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangaben im Sinne des Gesetzes dar. Etwas anderes gilt nur,
wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden. Technische
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(3) Mit der Bestellung der Ware/des Werkes/der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber
unbeschadet ihm gesetzlich zustehender oder nach-folgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts-und
Rückgaberechte, den Auftrag erteilen zu wollen.
(4) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang anzunehmen. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung unsererseits zu
Stande.
(5) Bestellt der Kunde Ware oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.

(7) Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Kunden übernommen
werden.

§ 3 Widerrufsbelehrung

(1) Im Fall eines bestehenden Widerrufsrechts werden wir darüber gesondert entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vollständig informieren.
(2) Wir weisen darauf hin, dass der Verbraucher unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung
trägt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ab Lieferwerk. Gegenüber
Verbrauchern schließen unsere Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer ein; gegenüber Unternehmern wird
die gesetzliche Mehrwertsteuer hingegen zusätzlich berechnet. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der
Rechnung zu erfolgen.
(2) Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren werden dem Käufer/Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt. Gegenüber Verbrauchern werden diese Kosten vor Vertragsabschluss
gesondert aufgeführt.
(3) Preisänderungen/-anpassungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde/Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(4) Ist der Kunde/Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß Ziffer 3 dieser Regelung zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die jeweiligen Preise bei gestiegenen Lohnkosten,
Materialkosten, Transportkosten oder Erhöhung der marktmäßigen Einstandspreise angemessen zu
erhöhen und an die Kostensteigerung anzupassen. Die Preiserhöhung muss 12 Wochen zum Quartalsende
von uns gegenüber dem Kunden angekündigt werden. Dem Kunden wird in diesem Fall ein
außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, das binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der
Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben ist.
(6) Wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden/Auftraggebers
zu mindern, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder sonstige Sicherheiten zu fordern.
(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von uns unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde/Auftraggeber nur
ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Lieferfristen und Liefertermine

(1) Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, hat
dieser die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. Wir werden nach unserer Wahl eine
Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Der Kunde ist
berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir
außerdem berechtigt, anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den
Kunden/Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt. Dem Kunden steht jedoch das Recht
zur Zurückweisung einer Teilleistung dann zu, wenn ihm diese unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen unzumutbar ist.
(3) Jede von uns mitgeteilte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung sowie der pünktlichen, ordnungsgemäßen Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des
Bestellers.
(4) Eine Verbindlich vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden/Auftraggeber ggf. zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden/Auftraggebers
verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf im Falle der Lieferung von Waren die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(5) Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellung durch den Kunden/ Auftraggeber hat der Kunde die
entstandenen Kosten, insbesondere Lager-kosten zu tragen.
(6) Liefertermine/Leistungstermine oder -fristen verschieben sich bzw. verlängern sich angemessen, wenn
wir durch die höhere Gewalt, auf Grund von Arbeitskämpfen oder sonstiger nicht von uns zu vertretender
Umstände an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung gehindert sind. Für hieraus entstandene
Schäden haften wir aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate,
ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu. Wir teilen Beginn und Ende der
vorgenannten Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden/Auftraggeber baldmöglichst mit.
(7) Ist die Liefer-/Leistungsverzögerung von uns zu vertreten, so ist der Kunde/ Auftraggeber nach unserer
vorherigen Aufforderung verpflichtet, innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung/ Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung/Leistung besteht.
Erklärt der Kunde/Auftraggeber den Rücktritt, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er uns
zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Kunde/Auftraggeber keine Erklärung uns
gegenüber ab, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur pauschalen Schadensersatz
verlangen. Die Pauschale beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5
% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.

§ 6 Annullierungskosten/Verzug des Kunden

(1) Tritt der Kunde/Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden/Auftraggeber ist
jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
die pauschale ist.


(2) Befindet sich der Kunde/Auftraggeber bereits in Verzug insbesondere auf Grund einer wirksamen
Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB) so werden für jede weitere Mahnung 3,50 € in Rechnung gestellt.
(3) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gleichwohl vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen besteht an den Leistungsgegenständen, auch
soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden/Auftraggebers handelt, ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt an gelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 8 bleiben
unberührt.
(5) Gerät der Kunde/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir unbefriedigende Auskunft
über seine Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage, so können wir die Weiterarbeiten an laufenden
Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen
einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

(1) Die Gefahr geht bei der Lieferung von Waren auf den Käufer über, sobald die Ware an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
(2) Ist bei einer Vereinbarung über die Lieferung von Waren die Ware versandbereit und verzögert sich der
Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die
Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Regelung zum Gefahrenübergang
beim Verbrauchsgüterkauf bleibt hiervon unberührt.
(3) Nimmt der Kunde die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns nicht ab oder befindet der
Kunde sich mit der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, nach angemessener
Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
Insoweit kann sie den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 5% des
Rechnungsbetrages beanspruchen, sofern nicht der Käufer einen geringeren tatsächlichen Schaden
nachweist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und/oder an gelieferten Stoffen bis zur
vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung aus dem Vertragsverhältnis vor. Gegenüber
Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren oder Stoffen bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache/den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO
erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


(4) Ist der Kunde Unternehmer, darf er, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang ver- bzw.
bearbeiten und veräußern. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher MwSt.) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir
nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(5) Der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden in mit Gebäuden
verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge
durch den Kunden gleich.
(6) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung in eigenem Namen, aber für
unsere Rechnung treuhänderisch einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert zu
verwahren und sie für die Tilgung unserer Kaufpreisforderungen zu verwenden. Daneben bleibt unsere
eigene Einzugsbefugnis der abgetretenen Forderungen unberührt. Stehen dem Kunden in Ansehung der
Vorbehaltsware Forderungen aus einem Versicherungsvertrag zu, so tritt er diese bereits jetzt an uns ab.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache oder der Werkleistung durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Ware oder Werkleistung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Eigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der
Sache (Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzlicher MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche,
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware oder erbrachte Werkleistung.
(8) Wird die Ware oder Werkleistung mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware oder
Werkleistung zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(9) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde
nicht berechtigt.
(10) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(11) Erscheint die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf unser Verlangen die
Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und deren Rücknahme zu ermöglichen. Wird der
Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären.
(12) Bei Vertragswidrigem Verhaltendes Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit
des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 9 Gewährleistung

(1) Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf-/Werklieferungsverträgen

a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Waren zu-nächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art
der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine
geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Käufer kein
Rücktrittsrecht zu.
b) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Vertragsgemäße
Beschaffenheit der Ware dar.
c) Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten
Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist
d) Ist der Käufer Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Frist von zehn Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die Rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge ausreichend. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
e) Für den Fall, dass der Käufer wegen eines Rechts-oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrage wählt, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels
nicht zu.
f) Für den Fall, dass der Kunde eine Mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der
Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
g) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher
beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen ein Jahr.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde, der ein Unternehmer ist, uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Schadensersatzansprüche verjähren, sofern uns grobes
Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist im Falle eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(2) Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Werkverträgen
a) Für Mängel der Ware leisten wir als Auftragnehmer zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
b) Sofern wir als Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des
Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt
oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der
Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering-fügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
c) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung
von Planungs-und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Werkes, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns als
Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns als Auftragnehmer
Nummer: 07-01-49 Verantwortung: Alle Standorte: WL


zurechenbarer Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere
Haftung als Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des§
634a BGB.

(3) Regelungen zur Gewährleistung bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen: Rechte des
Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der
Dienste bzw. Ablauf des vereinbarten oder sonst vorgesehenen Leistungszeitraums, wenn der
Auftraggeber ein Unternehmer ist. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verletzung
des Lebens. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Gegenüber Unternehmern werden im Fall von Gewährleistungsansprüchen Ein-und Ausbaukosten
ausgeschlossen.
(5) Etwaige Garantien treten neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Sofern Garantien
bestehen, werden wir darüber entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen informieren.
§ 10 Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei
Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich
macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Werden Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung bzw. Haftung, wenn nicht der Kunde
eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

§ 11 Rückgriff

(1) Rückgriffsansprüche gem.§§ 478, 479 BGB kann der Käufer gegenüber uns nach Maßgabe des
folgenden geltend machen: Der Kunde ist verpflichtet, uns über die Veräußerung der Waren an einen
Verbraucher im Sinne der §474 ff BGB zu unterrichten. Im Falle der Geltendmachung von Rechten nach §
439 BGB seitens des Verbrauchers hat der Kunde uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei der
Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Zwischenhändler ist der Kunde verpflichtet, diesem
vorstehende Informationspflichten aufzuerlegen und erhaltene Informationen an uns weiter-zuleiten.
(2) Wir werden bei Bekanntwerden der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen seitens des
Verbrauchers nach ihrer Wahl Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers selbst erfüllen oder
Verwendungsersatz im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB an den Kunden leisten.


(3) Ersatzfähig im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB sind außerdem nur die Aufwendungen der Nacherfüllung
beim Verbraucher, nicht Schäden und Einbußen durch Geltendmachung anderer Rechte seitens des
Verbrauchers.
§ 12 Unvorhergesehene Ereignisse

Im Falle nach Vertragsschluss eintretender und unvorhergesehener Ereignisse (z. B. höhere Gewalt,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, Aussperrung etc.) sofern sie die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von uns ungeschulten Leistung erheblich verändern oder auf
unser Unternehmen oder das Unternehmen unseres Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche hat.

§ 13 Datenschutz

Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst.
Details entnehmen Sie bitte unserer Website unter https://lebenshilfe-celle.de/datenschutz/

§ 14 Online Streitbeilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des
Kunden vorgesehen ist.
(2) Sofern der Kunde/Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Celle.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.

Celle, im Juli 2025