Vitus Werkstattladen
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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der St.-Vitus-Werk GmbH
§ 1 Allgemeines– Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Kostenvoranschlägen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag
ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir
verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald
und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen
nachweisen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit-Lieferfrist
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch
wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(10) Teilleistungen und –lieferungen sind zulässig, soweit für den
Kunden zumutbar.
(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich
nach der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich
später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der
Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so
können wir uns auf die vorstehenden Regelungen nicht berufen.
(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der
Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder
der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
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(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen
Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch
für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit der
Liefergegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet
wird und den Mangel verursacht hat.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder unserer leitenden Angestellten, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei
Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen
einer Garantiezusage, bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Fall der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
verletzt werden. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, max. jedoch bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragspreises. Die
Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, wird in diesem Falle ausgeschlossen. Soweit die
Haftung, wie vorstehend, ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -
ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gem.
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Datenschutz
(1) Wir sind gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, personenbezogene
Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu
speichern, zu übermitteln, zu bearbeiten und zu löschen
§ 10 Verbraucherstreitbeteiligungsverfahren
(1) Die St.-Vitus-Werk GmbH ist nicht gesetzlich verpflichtet, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die St.-Vitus-Werk GmbH hat sich
nicht freiwillig verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist D-49716 Meppen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist D-49716 Meppen Erfüllungsort.
§ 1 Allgemeines– Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Kostenvoranschlägen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag
ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir
verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald
und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen
nachweisen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit-Lieferfrist
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch
wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(10) Teilleistungen und –lieferungen sind zulässig, soweit für den
Kunden zumutbar.
(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich
nach der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich
später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der
Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so
können wir uns auf die vorstehenden Regelungen nicht berufen.
(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der
Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder
der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
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(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen
Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch
für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit der
Liefergegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet
wird und den Mangel verursacht hat.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder unserer leitenden Angestellten, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei
Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen
einer Garantiezusage, bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Fall der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
verletzt werden. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, max. jedoch bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragspreises. Die
Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, wird in diesem Falle ausgeschlossen. Soweit die
Haftung, wie vorstehend, ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -
ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gem.
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Datenschutz
(1) Wir sind gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, personenbezogene
Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu
speichern, zu übermitteln, zu bearbeiten und zu löschen
§ 10 Verbraucherstreitbeteiligungsverfahren
(1) Die St.-Vitus-Werk GmbH ist nicht gesetzlich verpflichtet, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die St.-Vitus-Werk GmbH hat sich
nicht freiwillig verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist D-49716 Meppen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist D-49716 Meppen Erfüllungsort.
St.-Vitus-Werk Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbH
Zeissstraße 5, 49716 Meppen
Tel. 05931 807-0
Fax 05931 807-170
E-Mail: mail@vitus.info
Web: www.vitus.info
Gesellschafter: Vitus Gesellschaft für soziale Dienstleistungen mbH
Geschäftsführer: Michael Korden
Amtsgericht Osnabrück, HRB-Nr.: 120 302
USt.-IdNr.: DE811347387
Zeissstraße 5, 49716 Meppen
Tel. 05931 807-0
Fax 05931 807-170
E-Mail: mail@vitus.info
Web: www.vitus.info
Gesellschafter: Vitus Gesellschaft für soziale Dienstleistungen mbH
Geschäftsführer: Michael Korden
Amtsgericht Osnabrück, HRB-Nr.: 120 302
USt.-IdNr.: DE811347387
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
St.-Vitus-Werk Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbH
Werkstattladen
Zeissstraße 5, 49716 Meppen
Tel. 05931 807-153
Fax 05931 807-170
E-Mail: werkstattladen@vitus.info
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns unter der hier angegebenen Adresse zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
St.-Vitus-Werk Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbH
Werkstattladen
Zeissstraße 5, 49716 Meppen
Tel. 05931 807-153
Fax 05931 807-170
E-Mail: werkstattladen@vitus.info
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns unter der hier angegebenen Adresse zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
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