Beschreibung
Unser Feuerschläger ist ein ökologisches Upcycling-Produkt, gefertigt aus Holzhackschnitzel, recyceltem Kerzenwachs und Papier. Der ideale Anzünder für alles was brennt.
WARUM FEUERSCHLÄGER?
Einfaches Anzünden:
den mittigen Docht anzünden
ein Feuerschläger reicht zum Anzünden
Brenndauer ca. 20 Minuten
Sie geben nicht nur einem nachhaltigem Produkt
eine Chance - mit dem Kauf der FEUERSCHLÄGER
unterstützen Sie zudem regionale Projekte zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Zusammen mit den Murgtal Werkstätten sorgen
Sie für eine sinnvolle Beschäftigung für
Menschen mit Beeinträchtigung.
2 Stck. pro Verpackungseinheit
Grillanzünder Feuerschläger ökologischer Ofenanzünder 2 Stk.
in Lizenz der NGD e.V.
WARUM FEUERSCHLÄGER?
Einfaches Anzünden:
den mittigen Docht anzünden
ein Feuerschläger reicht zum Anzünden
Brenndauer ca. 20 Minuten
Sie geben nicht nur einem nachhaltigem Produkt
eine Chance - mit dem Kauf der FEUERSCHLÄGER
unterstützen Sie zudem regionale Projekte zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Zusammen mit den Murgtal Werkstätten sorgen
Sie für eine sinnvolle Beschäftigung für
Menschen mit Beeinträchtigung.
2 Stck. pro Verpackungseinheit
Grillanzünder Feuerschläger ökologischer Ofenanzünder 2 Stk.
in Lizenz der NGD e.V.
Inkl. MwSt. (soweit erhoben)
Versand: 6,90 €
Lieferzeit: 1-3 Tage
Versand nach: Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWW gGmbH
§ 1 Allgemeines
Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von behinderten Mitarbeiter/innen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur sozialen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit einer Behinderung.
Unsere Werkstatt ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bzw. Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Sondervereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1.) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige Geschäftsbeziehungen des Werkstattbereichs der MWW gGmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen (AGB). Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Lieferungen oder Leistungen anderer als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegen Bestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen eins und zwei können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Falle an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Absatz eins genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.
4.) Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren
Tätigkeiten im gleichen Sinne. Eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.
5.) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
6.) Begriffsbestimmungen:
a) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehungen getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in die Geschäftsbeziehungen eintreten bzw. bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer.
7.) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere nicht für zwischen der MWW gGmbH und einem Dritten abgeschlossene Arbeitsverträge oder Verträge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Ergänzend ist § 310 BGB zu beachten.
8.) Für uns als Besteller/Auftraggeber von Waren / Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich - sofern von uns verwendet - unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sonst das Gesetz, wenn für uns günstiger, diese AGB entsprechend.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Vor Annahme des Vertragsangebotes durch den Kunden halten wir uns vor, soweit wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich angeboten haben, jedoch 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.
Zeichnungen, Abbildungen, Massen, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Unsere Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der Vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich eine unselbständige oder selbständige Beschaffenheitsgarantie zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeht.
Mit der Bestellung der Ware / des Werkes / der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, verbindlich den Auftrag zu erteilen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich.
In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher bei uns Waren oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege - sofern wir diesen Weg eröffnen - werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Fall der Vertragsannahme wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Ein Vertrag kommt auch mit Zusendung der bestellten Ware zustande.
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Änderung von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.
§ 3 Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1.) Aufträge für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen uns und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mail und ähnlichem) abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge gemäß § 312 c BGB,) sei denn, der Vertragsabschluss geschieht nur im Rahmen unserer gewöhnlichen, nicht für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, gelten ergänzend und gegebenenfalls abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB die in nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
2.) Der Verbraucher hat das Recht seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren ab dem Tage dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat, im Falle eines Vertrages über mehrere Lieferungen einer Ware, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem
Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat, bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, im Falle des Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat und im Falle der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
3.) Der Entschluss den Vertrag zu widerrufen (Widerruf) muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen und braucht keine Begründung zu enthalten. Er ist uns (Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gGmbH, Pionierweg 3 – 4, 76571 Gaggenau, Telefon 07225 6808-122, Telefax 07225 6808-99, E-Mail: [email protected]) gegenüber in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung über das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
4.) Im Falle des Abschlusses von Werk- oder Dienstverträgen behalten wir uns vor, mit der Durchführung des Auftrages der Dienstleistungen erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.
Das Widerrufrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz drei bezeichneten Zeitpunkt. Es erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat sowie seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts in diesem Falle bestätigt hat.
5.) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wir erfüllen unsere Rückgewährpflicht, indem wir dem Verbraucher alle Zahlungen, die wir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als der von uns angebotenen Standardlieferungen gewählt hat, spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten für die Rückzahlungen werden in keinem Fall berechnet. Sofern Gegenstand des Vertrages die Form von Waren ist, ist der Verbraucher spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag der Unterrichtung über den Widerruf des Vertrages zur Rücksendung an uns verpflichtet. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesandt worden sind. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
7.) Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang, insbesondere eine Ingebrauchnahme der Waren, zurückzuführen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen diese bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zudem wir von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden sind, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.
Das Widerrufs- Rückgaberecht besteht gemäß § 312 g BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen:
a) Zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
b) Bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 491 bis 512 BGB gewährt wird und er danach ein besonderes Widerrufsrecht oder sonst ein Rückgaberecht nach §§ 355 356 BGB hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Vereinbarte Preise sind bindend und verstehen sich ab Werk. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten bzw. gemäß aktuellem Preisverzeichnis mitgeteilten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Das gilt entsprechend für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht bzw. einer Versandkostenpauschale, die unmittelbar im konkreten Vertragsverhältnis geregelt wird. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
3.) Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsdurchführung ein Mehraufwand so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
4.) Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gemäß Absatz vier dieser Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich später als am vorletzten Werktag dieser Frist zu.
7.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
8.) Die MWW gGmbH ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Auftrag an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1.) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus den jeweiligen Auftragsverhältnis, besteht an den Leistungsgegenständen, auch, soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
2.) Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt angelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 14 bleibt unberührt.
3.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, sonstige Leistungsbedingungen
1.) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder Fristen, gleich ob verbindlich oder unverbindlich, bedarf der Schriftform.
2.) Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erbringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbestellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Übrigen gelten Lieferfristen und Termine nur annähernd.
3.) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzelfall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.
4.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir, insbesondere bei Werkverträgen, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Materialbeistellungen vor dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellungen hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
6.) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, deren wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzuges entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.
7.) Aus Gründen der Lagerhaltung und der Transportkostenersparnis werden einige Produkte teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung geliefert. Der gebrauchsfertige Zusammenbau der Produkte gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt.
§ 7 Kosten der Änderung oder Annullierung der Leistung, Verzug
1.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
2.) Nachlieferungen aufgrund von Nachbestellungen oder Ähnlichem sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Das gilt nicht für Nachlieferungen aufgrund von Gewährleistungsrechten des Kunden, insbesondere nach §§ 9 bis 12 bzw. aufgrund besonderer Vereinbarung.
3.) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.) Befindet sich der Kunde bereits in Verzug, insbesondere aufgrund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), so werden für die erste Mahnung 5,00 € und ab der zweiten Mahnung 7,00 € in Rechnung gestellt. Das gilt auch wenn der Kunde unberechtigt Skonto-, Rabatt- oder sonstige Rechnungsabzüge vornimmt.
5.) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder enthalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit und Vermögenslage, so können wir die Weiterbearbeitung an allen laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 8 Gefahrenübergang / Transport / Annahmeverzug
1.) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergans des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgenstandes gehört zu den Pflichten des Kunden. Klauseln, wie „Lieferung frei …“, „ex Werk“… oder ähnliche Klauseln haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungregel, es sei denn, es ist über das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie selbst einen nicht von uns benannten Beförderer beauftragt haben.
2.) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach
deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.) Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
4.) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
§ 9 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf- Werklieferungsverträgen, Fristen
1.) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird und die verkauften Waren bzw. die von uns hergestellten Produkte frei von Sachmängeln sind, insbesondere dafür, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2.) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.
3.) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der vertragsgemäß gelieferten Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichneten Zeitpunkte angezeigt werden, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.) Verbraucher sollen uns, abweichend von Absatz sechs, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
8.) Im Falle einer Mängelrüge ist auf unser Verlangen das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegenstand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt und musste dies der Kunde ohne Weiteres erkennen oder beruht die Mangelhaftigkeit auf einem Umstand gemäß Absatz zwei, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten. Gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (Absatz sechs und sieben).
9.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, oder wird zurückgenommen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
10.) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für den Verkauf gebrauchter Sachen wird dem Unternehmer keine Gewähr geleistet. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die für ein Bauwerk bestimmt ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich fünf Jahre.
11.) Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
12.) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.) Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung der Ware.
14.) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
15.) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Ansprüche wegen Mängeln im Falle des Abschlusses von Werkverträgen
1.) Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle von Verträgen, bei denen wir dem Kunden den Eintritt eines bestimmten Erfolges, z. B. die Reparatur oder die Bearbeitung einer Sache des Kunden, schulden (Werkvertrag), gilt grundsätzlich § 9 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
2.) Abweichend von § 9 leisten wir als Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.) Sofern wir als der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, sowie wegen Schadensersatz verjähren im Unterschied zu § 9 bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
7.) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
8.) Geht Material des Auftragsgebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).
§ 11 Ansprüche im Fall von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen
1.) Für Verträge, bei denen wir statt der Lieferung einer Sache oder der Herbeiführung eines konkreten Erfolges nur ein Bemühen schulden (Dienstleistungsvertrag), gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.) Wir übernehmen die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe unseres jeweiligen Leistungsangebotes bzw. entsprechend einer individuell ausgehandelten Leistungsbeschreibung.
3.) Als Vergütung erhalten wir den für das jeweilige Leistungsverhältnis vereinbarten Betrag bzw. den Betrag laut unserer Preisliste, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung oder Preisliste die für Dienstleistungen der vorliegenden Art allgemein übliche Vergütung, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen über fortdauernd zu erbringenden Diensten, ist die Vergütung nach Erbringung einer objektiv abgrenzbaren Teilleistung und Rechnungsstellung durch uns bzw. jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten.
4.) Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von (maximal) zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern nicht der Vertrag von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf bzw. Verlängerung des Vertrages ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.) Für Mängel unserer Dienstleistung leisten wir nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Kommen wir der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Hat die Nachbesserung für den Auftragnehmer aufgrund der Eigenart oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zeit zur Erbringung der Dienstleistung kein Interesse, so kann die Minderung sofort zusammen mit der Mängelanzeige verlangt werden.
6.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums im Sinne von Absatz vier. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.) Im Übrigen gelten die Regelungen für Werkverträge gemäß § 10 sinngemäß, soweit sich aus dem vorstehenden und aus der Natur des Dienstvertrages nicht ein anderes ergibt. An die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag tritt das Recht zur Kündigung.
§ 12 Besonderheiten für Leistungen der Landschaftspflege und der Gärtnerei
1.) Wir setzen alles daran, unserer Kundschaft Qualitätsprodukte zu liefern. Die Pflanzen sollen dessen ungeachtet vom Kunden unmittelbar nach Erhalt einer sofortigen Prüfung bezüglich Qualität, Anzahl und Falschlieferung unterzogen werden. Falls er mit einer Ware oder Leistung nicht zufrieden ist, soll er sich mit uns in Verbindung setzen. Wir versuchen jede Angelegenheit zur Zufriedenheit zu lösen.
2.) Wir sind darauf bedacht, dass die Angaben zu den Artikeln korrekt und ausführlich sind. Abweichungen von Abbildungen, Farbe und Form sind insbesondere bei Pflanzen möglich und liegen in der Natur der Sache.
3.) Eine Garantie bzw. Haftung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflege Vertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchs-Garantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist.
4.) Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen einer Größenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnitts- Beschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
5.) Wir leisten Garantie dafür, dass kein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Käufer hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Faktorwert.
6.) Die Mangelhaftigkeit gelieferter Pflanzen ist im Übrigen durch deren natürliches Wachstumsverhalten, insbesondere die bei gewöhnlicher Pflege zu erwartende Lebensdauer, eingeschränkt. Die allgemeinen Gewährleistungsrechte und -Fristen können naturgemäß für Pflanzen geringerer Lebensdauer (zum Beispiel Saisonpflanzen) und besonderen Pflegebedarfs nur in einem dem entsprechenden Maße Anwendung finden.
7.) Abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Lieferung lebender Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.) Verbraucher sollen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Bei Lieferung lebender Pflanzen sind wir, abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zunächst mündlich binnen fünf Tagen zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung ist innerhalb der Zweimonatsfrist nachzuholen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
9.) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen nach diesen AGB entsprechend.
§ 13 Besonderheiten für Leistungen Reinigung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der MWW gGmbH an den Kunden erbrachten Reinigungsleistungen, unabhängig davon, ob die Parteien eines Reinigungsvertrags ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. Die MWW gGmbH weist andere AGB ausdrücklich zurück, deren Anwendung wird ausgeschlossen. Eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf andere AGB stellen keine Einbeziehung dieser AGB durch die MWW gGmbH da. Abweichung von den AGB sind für die MWW g GmbH nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurden. Die AGB der MWW gGmbH sind jederzeit einsehbar.
1.) Textilreinigung
a) Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Die MWW g GmbH wird gemäß der Pflegeanleitung des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen.
b) Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (zum Beispiel durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden. Die MWW gGmbH wird die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialien kann aber ohne Kenntnisse des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und keine Haftung übernommen werden. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichneten Textilteil nicht abgeschlossen werden.
2.) Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die MWW gGmbH bei Abgabe des Reinigungsgutes auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsgutes zu beachten sind (z. B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.) hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet die MWW g GmbH über den Wert des Reinigungsgutes zu informieren soweit dieser 500,00 € überschreitet.
Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch die MWW gGmbH aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Papier und sonstiges. Für Schäden die durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden haftet der Kunde, in dessen Textilien die ursächlichen Gegenstände waren.
Der Kunde ist verpflichtet das Reinigungsgut bei Übergabe sofort auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung sind unverzüglich anzuzeigen. Da abgeholte Textilien erfahrungsgemäß auch auf dem Transport bereits Schaden nehmen oder erneut verunreinigen können, ist eine Reklamation der Reinigungsleistung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beweislast nach erfolgter Rückgabe und Abholung trägt in jedem Fall der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe. Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.
Der Kunde ist dafür verantwortlich das Reinigungsgut nach dem genannten Fertigstellungsdatum abzuholen. Der Abholverzug beginnt mit dem Tag nach dem benannten Fertigstellungsdatum. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn oder Feiertag, gilt der Ablauf des darauffolgenden Geschäftstages. Für jeden vollen Monat des Abholverzugs wird dem Kunden eine Verzugspauschale zur Abgeltung der Lagerkosten und des verwaltungstechnischen Mehraufwandes aller Art in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt. Mit Ablauf des 12. Monats des Abholverzugs wird das Reinigungsgut entsorgt.
Mängel am eingelieferten Reinigungsgut sowie Transportbehältnissen
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann z.B.:
- Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte
- Ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken
- Ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen
- Einlaufen
- Ausrüstungen
- Frühere unsachgemäße Behandlung
- Verborgene Fremdkörper
- Andere verborgene Mängel
Dasselbe gilt für Reinigungsgut das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Nur in dieser Zeit haftet die MWW gGmbH für den Verbleib des Textils. Wird das Textil nicht innerhalb eines Jahres abgeholt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Eine Einzelüberprüfung des Wertes ,der nicht abgeholten Textilien erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen.
Hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Bereits getragene Kleidung ist grundsätzlich von der Reklamation ausgeschlossen.
Haftung
Bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht haftet die MWW gGmbH in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Reinigungsgutes, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, unbegrenzt. Bei Textilien älter als drei Jahre ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, als Nachweis muss ein Kaufbeleg vorgelegt werden.
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den das Reinigungsgut zu dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der den prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls die Verbraucherpreisentwicklung erkennbar zu berücksichtigen. Der Kunde hat den Nachweis der Schadenshöhe zu führen. Sofern der Kaufbeleg für das beschädigte Reinigungsgut vorhanden ist, ist hiermit der Anschaffungspreis und das Alter des Reinigungsgutes zu bestimmen. Kann der Kaufbeleg vom Kunden nicht vorgelegt werden, ist der Wiederbeschaffungswert begrenzt. Gleiches gilt, sofern sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Belege bzw. der angegebenen Anschaffungsdaten ergeben. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert in diesem Fall höher als der von uns angenommene Wert ist. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird davon ausgegangen, dass das beschädigte Reinigungsgut älter als drei Jahre ist.
Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden, im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Textil instand setzen zu lassen.
Wird Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes.
Werden zusammengehörige Teile einzeln getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferte Teil gehaftet.
Streitschlichtungspflicht
Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Wird in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigung erzielt, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von der MWW gGmbH ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer oder Ähnlichen in Auftrag gegeben.
Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert.
Sollte der Kunde ein Gutachten wünschen, so hat der Kunde anteilige Gutachterkosten in Höhe von 50,00 € bei der Reinigung vorab zu hinterlegen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werk, Lohnes oder der Vergütung vor.
2.) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3.) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4.) Der Kunde ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
5.) Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen drei und vier, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6.) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verbindung) ist der Kunde nicht berechtigt.
8.) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte ab.
9.) Der Kunde verwahrt das Miteigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
10.) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.
§ 15 Haftungsumfang, Gesundheitsgefährdung
1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art der Ware, des Werkes bzw. der Dienstleistung vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3.) In dem Fall der Erbringung von Lohnarbeiten (z.B. Verpackungen, Montage, Konfektionierung) für andere Unternehmer haften wir abweichend von Absatz eins auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit für Schäden an den uns zu Lohnarbeit übergebenen Gegenständen bis zur Höhe des Materialwertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung.
4.) Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.) Werden vom Kunden Leistungen in Auftrag gegeben, deren Erfüllung für die sie bearbeitende Belegschaft der MWW gGmbH nach unserem Dafürhalten als gesundheitlich bedenklich erscheint, so wird unverzüglich nach Erkenntnis dieser Gefahr der Auftraggeber informiert, die Produktion gestoppt und dem Auftraggeber ein Wahlrecht gewährt, entweder die weitere Bearbeitung einzustellen oder ein die Gefahr widerlegendes Gutachten in seinem Namen und auf seine Rechnungen in Auftrag zu geben. Dieses Wahlrecht hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Anzeige auszuüben, ansonsten wird der Auftrag auf Kosten des Auftraggebers storniert. Der Besteller haftet, sofern die Gefahr für uns nicht ohne weiteres erkennbar bzw. vor Auftragsannahme erkennbar war, sowohl bei Vertragsaufhebung als auch bei Feststellung der Gefahr für Gesundheitsschäden für sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der begonnenen Bearbeitung des gesundheitsbelastenden Produktes entstehen bzw. schon entstanden sind.
§ 16 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag z. B. für Zwecke des Factoring nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über
Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des § 354 a HGB.
§ 17 Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
2.) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind dadurch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3.) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur aus Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der wegfallenden Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
§ 1 Allgemeines
Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von behinderten Mitarbeiter/innen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur sozialen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit einer Behinderung.
Unsere Werkstatt ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bzw. Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Sondervereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1.) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige Geschäftsbeziehungen des Werkstattbereichs der MWW gGmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen (AGB). Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Lieferungen oder Leistungen anderer als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegen Bestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen eins und zwei können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Falle an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Absatz eins genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.
4.) Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren
Tätigkeiten im gleichen Sinne. Eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.
5.) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
6.) Begriffsbestimmungen:
a) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehungen getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in die Geschäftsbeziehungen eintreten bzw. bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer.
7.) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere nicht für zwischen der MWW gGmbH und einem Dritten abgeschlossene Arbeitsverträge oder Verträge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Ergänzend ist § 310 BGB zu beachten.
8.) Für uns als Besteller/Auftraggeber von Waren / Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich - sofern von uns verwendet - unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sonst das Gesetz, wenn für uns günstiger, diese AGB entsprechend.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Vor Annahme des Vertragsangebotes durch den Kunden halten wir uns vor, soweit wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich angeboten haben, jedoch 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.
Zeichnungen, Abbildungen, Massen, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Unsere Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der Vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich eine unselbständige oder selbständige Beschaffenheitsgarantie zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeht.
Mit der Bestellung der Ware / des Werkes / der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, verbindlich den Auftrag zu erteilen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich.
In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher bei uns Waren oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege - sofern wir diesen Weg eröffnen - werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Fall der Vertragsannahme wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Ein Vertrag kommt auch mit Zusendung der bestellten Ware zustande.
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Änderung von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.
§ 3 Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1.) Aufträge für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen uns und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mail und ähnlichem) abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge gemäß § 312 c BGB,) sei denn, der Vertragsabschluss geschieht nur im Rahmen unserer gewöhnlichen, nicht für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, gelten ergänzend und gegebenenfalls abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB die in nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
2.) Der Verbraucher hat das Recht seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren ab dem Tage dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat, im Falle eines Vertrages über mehrere Lieferungen einer Ware, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem
Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat, bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, im Falle des Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat und im Falle der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
3.) Der Entschluss den Vertrag zu widerrufen (Widerruf) muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen und braucht keine Begründung zu enthalten. Er ist uns (Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gGmbH, Pionierweg 3 – 4, 76571 Gaggenau, Telefon 07225 6808-122, Telefax 07225 6808-99, E-Mail: [email protected]) gegenüber in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung über das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
4.) Im Falle des Abschlusses von Werk- oder Dienstverträgen behalten wir uns vor, mit der Durchführung des Auftrages der Dienstleistungen erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.
Das Widerrufrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz drei bezeichneten Zeitpunkt. Es erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat sowie seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts in diesem Falle bestätigt hat.
5.) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wir erfüllen unsere Rückgewährpflicht, indem wir dem Verbraucher alle Zahlungen, die wir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als der von uns angebotenen Standardlieferungen gewählt hat, spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten für die Rückzahlungen werden in keinem Fall berechnet. Sofern Gegenstand des Vertrages die Form von Waren ist, ist der Verbraucher spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag der Unterrichtung über den Widerruf des Vertrages zur Rücksendung an uns verpflichtet. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesandt worden sind. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
7.) Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang, insbesondere eine Ingebrauchnahme der Waren, zurückzuführen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen diese bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zudem wir von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden sind, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.
Das Widerrufs- Rückgaberecht besteht gemäß § 312 g BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen:
a) Zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
b) Bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 491 bis 512 BGB gewährt wird und er danach ein besonderes Widerrufsrecht oder sonst ein Rückgaberecht nach §§ 355 356 BGB hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Vereinbarte Preise sind bindend und verstehen sich ab Werk. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten bzw. gemäß aktuellem Preisverzeichnis mitgeteilten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Das gilt entsprechend für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht bzw. einer Versandkostenpauschale, die unmittelbar im konkreten Vertragsverhältnis geregelt wird. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
3.) Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsdurchführung ein Mehraufwand so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
4.) Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gemäß Absatz vier dieser Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich später als am vorletzten Werktag dieser Frist zu.
7.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
8.) Die MWW gGmbH ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Auftrag an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1.) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus den jeweiligen Auftragsverhältnis, besteht an den Leistungsgegenständen, auch, soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
2.) Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt angelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 14 bleibt unberührt.
3.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, sonstige Leistungsbedingungen
1.) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder Fristen, gleich ob verbindlich oder unverbindlich, bedarf der Schriftform.
2.) Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erbringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbestellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Übrigen gelten Lieferfristen und Termine nur annähernd.
3.) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzelfall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.
4.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir, insbesondere bei Werkverträgen, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Materialbeistellungen vor dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellungen hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
6.) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, deren wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzuges entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.
7.) Aus Gründen der Lagerhaltung und der Transportkostenersparnis werden einige Produkte teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung geliefert. Der gebrauchsfertige Zusammenbau der Produkte gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt.
§ 7 Kosten der Änderung oder Annullierung der Leistung, Verzug
1.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
2.) Nachlieferungen aufgrund von Nachbestellungen oder Ähnlichem sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Das gilt nicht für Nachlieferungen aufgrund von Gewährleistungsrechten des Kunden, insbesondere nach §§ 9 bis 12 bzw. aufgrund besonderer Vereinbarung.
3.) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.) Befindet sich der Kunde bereits in Verzug, insbesondere aufgrund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), so werden für die erste Mahnung 5,00 € und ab der zweiten Mahnung 7,00 € in Rechnung gestellt. Das gilt auch wenn der Kunde unberechtigt Skonto-, Rabatt- oder sonstige Rechnungsabzüge vornimmt.
5.) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder enthalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit und Vermögenslage, so können wir die Weiterbearbeitung an allen laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 8 Gefahrenübergang / Transport / Annahmeverzug
1.) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergans des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgenstandes gehört zu den Pflichten des Kunden. Klauseln, wie „Lieferung frei …“, „ex Werk“… oder ähnliche Klauseln haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungregel, es sei denn, es ist über das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie selbst einen nicht von uns benannten Beförderer beauftragt haben.
2.) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach
deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.) Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
4.) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
§ 9 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf- Werklieferungsverträgen, Fristen
1.) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird und die verkauften Waren bzw. die von uns hergestellten Produkte frei von Sachmängeln sind, insbesondere dafür, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2.) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.
3.) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der vertragsgemäß gelieferten Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichneten Zeitpunkte angezeigt werden, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.) Verbraucher sollen uns, abweichend von Absatz sechs, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
8.) Im Falle einer Mängelrüge ist auf unser Verlangen das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegenstand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt und musste dies der Kunde ohne Weiteres erkennen oder beruht die Mangelhaftigkeit auf einem Umstand gemäß Absatz zwei, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten. Gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (Absatz sechs und sieben).
9.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, oder wird zurückgenommen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
10.) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für den Verkauf gebrauchter Sachen wird dem Unternehmer keine Gewähr geleistet. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die für ein Bauwerk bestimmt ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich fünf Jahre.
11.) Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
12.) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.) Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung der Ware.
14.) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
15.) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Ansprüche wegen Mängeln im Falle des Abschlusses von Werkverträgen
1.) Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle von Verträgen, bei denen wir dem Kunden den Eintritt eines bestimmten Erfolges, z. B. die Reparatur oder die Bearbeitung einer Sache des Kunden, schulden (Werkvertrag), gilt grundsätzlich § 9 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
2.) Abweichend von § 9 leisten wir als Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.) Sofern wir als der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, sowie wegen Schadensersatz verjähren im Unterschied zu § 9 bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
7.) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
8.) Geht Material des Auftragsgebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).
§ 11 Ansprüche im Fall von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen
1.) Für Verträge, bei denen wir statt der Lieferung einer Sache oder der Herbeiführung eines konkreten Erfolges nur ein Bemühen schulden (Dienstleistungsvertrag), gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.) Wir übernehmen die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe unseres jeweiligen Leistungsangebotes bzw. entsprechend einer individuell ausgehandelten Leistungsbeschreibung.
3.) Als Vergütung erhalten wir den für das jeweilige Leistungsverhältnis vereinbarten Betrag bzw. den Betrag laut unserer Preisliste, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung oder Preisliste die für Dienstleistungen der vorliegenden Art allgemein übliche Vergütung, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen über fortdauernd zu erbringenden Diensten, ist die Vergütung nach Erbringung einer objektiv abgrenzbaren Teilleistung und Rechnungsstellung durch uns bzw. jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten.
4.) Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von (maximal) zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern nicht der Vertrag von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf bzw. Verlängerung des Vertrages ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.) Für Mängel unserer Dienstleistung leisten wir nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Kommen wir der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Hat die Nachbesserung für den Auftragnehmer aufgrund der Eigenart oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zeit zur Erbringung der Dienstleistung kein Interesse, so kann die Minderung sofort zusammen mit der Mängelanzeige verlangt werden.
6.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums im Sinne von Absatz vier. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.) Im Übrigen gelten die Regelungen für Werkverträge gemäß § 10 sinngemäß, soweit sich aus dem vorstehenden und aus der Natur des Dienstvertrages nicht ein anderes ergibt. An die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag tritt das Recht zur Kündigung.
§ 12 Besonderheiten für Leistungen der Landschaftspflege und der Gärtnerei
1.) Wir setzen alles daran, unserer Kundschaft Qualitätsprodukte zu liefern. Die Pflanzen sollen dessen ungeachtet vom Kunden unmittelbar nach Erhalt einer sofortigen Prüfung bezüglich Qualität, Anzahl und Falschlieferung unterzogen werden. Falls er mit einer Ware oder Leistung nicht zufrieden ist, soll er sich mit uns in Verbindung setzen. Wir versuchen jede Angelegenheit zur Zufriedenheit zu lösen.
2.) Wir sind darauf bedacht, dass die Angaben zu den Artikeln korrekt und ausführlich sind. Abweichungen von Abbildungen, Farbe und Form sind insbesondere bei Pflanzen möglich und liegen in der Natur der Sache.
3.) Eine Garantie bzw. Haftung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflege Vertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchs-Garantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist.
4.) Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen einer Größenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnitts- Beschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
5.) Wir leisten Garantie dafür, dass kein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Käufer hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Faktorwert.
6.) Die Mangelhaftigkeit gelieferter Pflanzen ist im Übrigen durch deren natürliches Wachstumsverhalten, insbesondere die bei gewöhnlicher Pflege zu erwartende Lebensdauer, eingeschränkt. Die allgemeinen Gewährleistungsrechte und -Fristen können naturgemäß für Pflanzen geringerer Lebensdauer (zum Beispiel Saisonpflanzen) und besonderen Pflegebedarfs nur in einem dem entsprechenden Maße Anwendung finden.
7.) Abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Lieferung lebender Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.) Verbraucher sollen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Bei Lieferung lebender Pflanzen sind wir, abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zunächst mündlich binnen fünf Tagen zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung ist innerhalb der Zweimonatsfrist nachzuholen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
9.) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen nach diesen AGB entsprechend.
§ 13 Besonderheiten für Leistungen Reinigung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der MWW gGmbH an den Kunden erbrachten Reinigungsleistungen, unabhängig davon, ob die Parteien eines Reinigungsvertrags ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. Die MWW gGmbH weist andere AGB ausdrücklich zurück, deren Anwendung wird ausgeschlossen. Eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf andere AGB stellen keine Einbeziehung dieser AGB durch die MWW gGmbH da. Abweichung von den AGB sind für die MWW g GmbH nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurden. Die AGB der MWW gGmbH sind jederzeit einsehbar.
1.) Textilreinigung
a) Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Die MWW g GmbH wird gemäß der Pflegeanleitung des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen.
b) Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (zum Beispiel durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden. Die MWW gGmbH wird die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialien kann aber ohne Kenntnisse des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und keine Haftung übernommen werden. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichneten Textilteil nicht abgeschlossen werden.
2.) Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die MWW gGmbH bei Abgabe des Reinigungsgutes auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsgutes zu beachten sind (z. B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.) hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet die MWW g GmbH über den Wert des Reinigungsgutes zu informieren soweit dieser 500,00 € überschreitet.
Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch die MWW gGmbH aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Papier und sonstiges. Für Schäden die durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden haftet der Kunde, in dessen Textilien die ursächlichen Gegenstände waren.
Der Kunde ist verpflichtet das Reinigungsgut bei Übergabe sofort auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung sind unverzüglich anzuzeigen. Da abgeholte Textilien erfahrungsgemäß auch auf dem Transport bereits Schaden nehmen oder erneut verunreinigen können, ist eine Reklamation der Reinigungsleistung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beweislast nach erfolgter Rückgabe und Abholung trägt in jedem Fall der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe. Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.
Der Kunde ist dafür verantwortlich das Reinigungsgut nach dem genannten Fertigstellungsdatum abzuholen. Der Abholverzug beginnt mit dem Tag nach dem benannten Fertigstellungsdatum. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn oder Feiertag, gilt der Ablauf des darauffolgenden Geschäftstages. Für jeden vollen Monat des Abholverzugs wird dem Kunden eine Verzugspauschale zur Abgeltung der Lagerkosten und des verwaltungstechnischen Mehraufwandes aller Art in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt. Mit Ablauf des 12. Monats des Abholverzugs wird das Reinigungsgut entsorgt.
Mängel am eingelieferten Reinigungsgut sowie Transportbehältnissen
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann z.B.:
- Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte
- Ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken
- Ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen
- Einlaufen
- Ausrüstungen
- Frühere unsachgemäße Behandlung
- Verborgene Fremdkörper
- Andere verborgene Mängel
Dasselbe gilt für Reinigungsgut das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Nur in dieser Zeit haftet die MWW gGmbH für den Verbleib des Textils. Wird das Textil nicht innerhalb eines Jahres abgeholt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Eine Einzelüberprüfung des Wertes ,der nicht abgeholten Textilien erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen.
Hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Bereits getragene Kleidung ist grundsätzlich von der Reklamation ausgeschlossen.
Haftung
Bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht haftet die MWW gGmbH in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Reinigungsgutes, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, unbegrenzt. Bei Textilien älter als drei Jahre ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, als Nachweis muss ein Kaufbeleg vorgelegt werden.
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den das Reinigungsgut zu dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der den prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls die Verbraucherpreisentwicklung erkennbar zu berücksichtigen. Der Kunde hat den Nachweis der Schadenshöhe zu führen. Sofern der Kaufbeleg für das beschädigte Reinigungsgut vorhanden ist, ist hiermit der Anschaffungspreis und das Alter des Reinigungsgutes zu bestimmen. Kann der Kaufbeleg vom Kunden nicht vorgelegt werden, ist der Wiederbeschaffungswert begrenzt. Gleiches gilt, sofern sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Belege bzw. der angegebenen Anschaffungsdaten ergeben. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert in diesem Fall höher als der von uns angenommene Wert ist. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird davon ausgegangen, dass das beschädigte Reinigungsgut älter als drei Jahre ist.
Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden, im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Textil instand setzen zu lassen.
Wird Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes.
Werden zusammengehörige Teile einzeln getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferte Teil gehaftet.
Streitschlichtungspflicht
Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Wird in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigung erzielt, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von der MWW gGmbH ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer oder Ähnlichen in Auftrag gegeben.
Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert.
Sollte der Kunde ein Gutachten wünschen, so hat der Kunde anteilige Gutachterkosten in Höhe von 50,00 € bei der Reinigung vorab zu hinterlegen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werk, Lohnes oder der Vergütung vor.
2.) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3.) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4.) Der Kunde ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
5.) Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen drei und vier, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6.) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verbindung) ist der Kunde nicht berechtigt.
8.) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte ab.
9.) Der Kunde verwahrt das Miteigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
10.) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.
§ 15 Haftungsumfang, Gesundheitsgefährdung
1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art der Ware, des Werkes bzw. der Dienstleistung vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3.) In dem Fall der Erbringung von Lohnarbeiten (z.B. Verpackungen, Montage, Konfektionierung) für andere Unternehmer haften wir abweichend von Absatz eins auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit für Schäden an den uns zu Lohnarbeit übergebenen Gegenständen bis zur Höhe des Materialwertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung.
4.) Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.) Werden vom Kunden Leistungen in Auftrag gegeben, deren Erfüllung für die sie bearbeitende Belegschaft der MWW gGmbH nach unserem Dafürhalten als gesundheitlich bedenklich erscheint, so wird unverzüglich nach Erkenntnis dieser Gefahr der Auftraggeber informiert, die Produktion gestoppt und dem Auftraggeber ein Wahlrecht gewährt, entweder die weitere Bearbeitung einzustellen oder ein die Gefahr widerlegendes Gutachten in seinem Namen und auf seine Rechnungen in Auftrag zu geben. Dieses Wahlrecht hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Anzeige auszuüben, ansonsten wird der Auftrag auf Kosten des Auftraggebers storniert. Der Besteller haftet, sofern die Gefahr für uns nicht ohne weiteres erkennbar bzw. vor Auftragsannahme erkennbar war, sowohl bei Vertragsaufhebung als auch bei Feststellung der Gefahr für Gesundheitsschäden für sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der begonnenen Bearbeitung des gesundheitsbelastenden Produktes entstehen bzw. schon entstanden sind.
§ 16 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag z. B. für Zwecke des Factoring nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über
Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des § 354 a HGB.
§ 17 Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
2.) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind dadurch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3.) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur aus Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der wegfallenden Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gemeinnützige GmbH
Pionierweg 3-4
76571 Gaggenau
Postadresse:
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Rastatt/Murgtal e.V.
Westring 22
76437 Rastatt
Vertreten durch:
Vorsitzender: Prof. Dr. Rupert Felder
Geschäftsführer: Hans D. Reinwald, Anja Strätling
Lebenshilfe Kreisvereinigung Rastatt/Murgtal e.V.
Kontakt:
Telefon: 07225/6808-122
Telefax: 07225/6808-99
E-Mail: [email protected]
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 521770
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE190570192
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Marius Maisch
Abteilungsleiter Zukunftswerkstatt
Murgtal Werkstätten und Wohngemeinschaften gGmbH
Pionierweg 3 – 4
76571 Gaggenau
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Vertreten durch:
Riskcona Assekuranzmakler GmbH
Grüneisenstraße 25
70184 Stuttgart
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hinweisgeberschutzgesetz
Zum 2. Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannten Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
In diesem Zusammenhang haben wir eine digitale Hinweisgeberplattform eingerichtet, über die unsere Mitarbeiter Ihre Meldungen abgeben können:
https://mww-ggmbh.hinweis.digital/
Haftung für Inhalte
Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.
Haftung für Links
Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.
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Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
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Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gemeinnützige GmbH
Pionierweg 3-4
76571 Gaggenau
Postadresse:
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Rastatt/Murgtal e.V.
Westring 22
76437 Rastatt
Vertreten durch:
Vorsitzender: Prof. Dr. Rupert Felder
Geschäftsführer: Hans D. Reinwald, Anja Strätling
Lebenshilfe Kreisvereinigung Rastatt/Murgtal e.V.
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Beschreibung
Unser Feuerschläger ist ein ökologisches Upcycling-Produkt, gefertigt aus Holzhackschnitzel, recyceltem Kerzenwachs und Papier. Der ideale Anzünder für alles was brennt.
WARUM FEUERSCHLÄGER?
Einfaches Anzünden:
den mittigen Docht anzünden
ein Feuerschläger reicht zum Anzünden
Brenndauer ca. 20 Minuten
Sie geben nicht nur einem nachhaltigem Produkt
eine Chance - mit dem Kauf der FEUERSCHLÄGER
unterstützen Sie zudem regionale Projekte zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Zusammen mit den Murgtal Werkstätten sorgen
Sie für eine sinnvolle Beschäftigung für
Menschen mit Beeinträchtigung.
2 Stck. pro Verpackungseinheit
Grillanzünder Feuerschläger ökologischer Ofenanzünder 2 Stk.
in Lizenz der NGD e.V.
WARUM FEUERSCHLÄGER?
Einfaches Anzünden:
den mittigen Docht anzünden
ein Feuerschläger reicht zum Anzünden
Brenndauer ca. 20 Minuten
Sie geben nicht nur einem nachhaltigem Produkt
eine Chance - mit dem Kauf der FEUERSCHLÄGER
unterstützen Sie zudem regionale Projekte zur
Teilhabe am Arbeitsleben.
Zusammen mit den Murgtal Werkstätten sorgen
Sie für eine sinnvolle Beschäftigung für
Menschen mit Beeinträchtigung.
2 Stck. pro Verpackungseinheit
Grillanzünder Feuerschläger ökologischer Ofenanzünder 2 Stk.
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Inkl. MwSt. (soweit erhoben)
Versand: 6,90 €
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWW gGmbH
§ 1 Allgemeines
Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von behinderten Mitarbeiter/innen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur sozialen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit einer Behinderung.
Unsere Werkstatt ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bzw. Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Sondervereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1.) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige Geschäftsbeziehungen des Werkstattbereichs der MWW gGmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen (AGB). Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Lieferungen oder Leistungen anderer als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegen Bestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen eins und zwei können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Falle an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Absatz eins genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.
4.) Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren
Tätigkeiten im gleichen Sinne. Eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.
5.) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
6.) Begriffsbestimmungen:
a) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehungen getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in die Geschäftsbeziehungen eintreten bzw. bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer.
7.) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere nicht für zwischen der MWW gGmbH und einem Dritten abgeschlossene Arbeitsverträge oder Verträge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Ergänzend ist § 310 BGB zu beachten.
8.) Für uns als Besteller/Auftraggeber von Waren / Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich - sofern von uns verwendet - unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sonst das Gesetz, wenn für uns günstiger, diese AGB entsprechend.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Vor Annahme des Vertragsangebotes durch den Kunden halten wir uns vor, soweit wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich angeboten haben, jedoch 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.
Zeichnungen, Abbildungen, Massen, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Unsere Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der Vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich eine unselbständige oder selbständige Beschaffenheitsgarantie zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeht.
Mit der Bestellung der Ware / des Werkes / der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, verbindlich den Auftrag zu erteilen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich.
In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher bei uns Waren oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege - sofern wir diesen Weg eröffnen - werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Fall der Vertragsannahme wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Ein Vertrag kommt auch mit Zusendung der bestellten Ware zustande.
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Änderung von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.
§ 3 Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1.) Aufträge für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen uns und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mail und ähnlichem) abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge gemäß § 312 c BGB,) sei denn, der Vertragsabschluss geschieht nur im Rahmen unserer gewöhnlichen, nicht für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, gelten ergänzend und gegebenenfalls abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB die in nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
2.) Der Verbraucher hat das Recht seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren ab dem Tage dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat, im Falle eines Vertrages über mehrere Lieferungen einer Ware, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem
Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat, bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, im Falle des Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat und im Falle der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
3.) Der Entschluss den Vertrag zu widerrufen (Widerruf) muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen und braucht keine Begründung zu enthalten. Er ist uns (Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gGmbH, Pionierweg 3 – 4, 76571 Gaggenau, Telefon 07225 6808-122, Telefax 07225 6808-99, E-Mail: [email protected]) gegenüber in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung über das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
4.) Im Falle des Abschlusses von Werk- oder Dienstverträgen behalten wir uns vor, mit der Durchführung des Auftrages der Dienstleistungen erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.
Das Widerrufrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz drei bezeichneten Zeitpunkt. Es erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat sowie seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts in diesem Falle bestätigt hat.
5.) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wir erfüllen unsere Rückgewährpflicht, indem wir dem Verbraucher alle Zahlungen, die wir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als der von uns angebotenen Standardlieferungen gewählt hat, spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten für die Rückzahlungen werden in keinem Fall berechnet. Sofern Gegenstand des Vertrages die Form von Waren ist, ist der Verbraucher spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag der Unterrichtung über den Widerruf des Vertrages zur Rücksendung an uns verpflichtet. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesandt worden sind. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
7.) Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang, insbesondere eine Ingebrauchnahme der Waren, zurückzuführen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen diese bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zudem wir von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden sind, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.
Das Widerrufs- Rückgaberecht besteht gemäß § 312 g BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen:
a) Zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
b) Bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 491 bis 512 BGB gewährt wird und er danach ein besonderes Widerrufsrecht oder sonst ein Rückgaberecht nach §§ 355 356 BGB hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Vereinbarte Preise sind bindend und verstehen sich ab Werk. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten bzw. gemäß aktuellem Preisverzeichnis mitgeteilten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Das gilt entsprechend für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht bzw. einer Versandkostenpauschale, die unmittelbar im konkreten Vertragsverhältnis geregelt wird. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
3.) Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsdurchführung ein Mehraufwand so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
4.) Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gemäß Absatz vier dieser Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich später als am vorletzten Werktag dieser Frist zu.
7.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
8.) Die MWW gGmbH ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Auftrag an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1.) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus den jeweiligen Auftragsverhältnis, besteht an den Leistungsgegenständen, auch, soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
2.) Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt angelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 14 bleibt unberührt.
3.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, sonstige Leistungsbedingungen
1.) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder Fristen, gleich ob verbindlich oder unverbindlich, bedarf der Schriftform.
2.) Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erbringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbestellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Übrigen gelten Lieferfristen und Termine nur annähernd.
3.) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzelfall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.
4.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir, insbesondere bei Werkverträgen, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Materialbeistellungen vor dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellungen hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
6.) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, deren wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzuges entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.
7.) Aus Gründen der Lagerhaltung und der Transportkostenersparnis werden einige Produkte teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung geliefert. Der gebrauchsfertige Zusammenbau der Produkte gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt.
§ 7 Kosten der Änderung oder Annullierung der Leistung, Verzug
1.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
2.) Nachlieferungen aufgrund von Nachbestellungen oder Ähnlichem sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Das gilt nicht für Nachlieferungen aufgrund von Gewährleistungsrechten des Kunden, insbesondere nach §§ 9 bis 12 bzw. aufgrund besonderer Vereinbarung.
3.) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.) Befindet sich der Kunde bereits in Verzug, insbesondere aufgrund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), so werden für die erste Mahnung 5,00 € und ab der zweiten Mahnung 7,00 € in Rechnung gestellt. Das gilt auch wenn der Kunde unberechtigt Skonto-, Rabatt- oder sonstige Rechnungsabzüge vornimmt.
5.) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder enthalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit und Vermögenslage, so können wir die Weiterbearbeitung an allen laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 8 Gefahrenübergang / Transport / Annahmeverzug
1.) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergans des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgenstandes gehört zu den Pflichten des Kunden. Klauseln, wie „Lieferung frei …“, „ex Werk“… oder ähnliche Klauseln haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungregel, es sei denn, es ist über das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie selbst einen nicht von uns benannten Beförderer beauftragt haben.
2.) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach
deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.) Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
4.) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
§ 9 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf- Werklieferungsverträgen, Fristen
1.) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird und die verkauften Waren bzw. die von uns hergestellten Produkte frei von Sachmängeln sind, insbesondere dafür, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2.) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.
3.) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der vertragsgemäß gelieferten Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichneten Zeitpunkte angezeigt werden, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.) Verbraucher sollen uns, abweichend von Absatz sechs, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
8.) Im Falle einer Mängelrüge ist auf unser Verlangen das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegenstand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt und musste dies der Kunde ohne Weiteres erkennen oder beruht die Mangelhaftigkeit auf einem Umstand gemäß Absatz zwei, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten. Gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (Absatz sechs und sieben).
9.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, oder wird zurückgenommen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
10.) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für den Verkauf gebrauchter Sachen wird dem Unternehmer keine Gewähr geleistet. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die für ein Bauwerk bestimmt ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich fünf Jahre.
11.) Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
12.) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.) Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung der Ware.
14.) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
15.) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Ansprüche wegen Mängeln im Falle des Abschlusses von Werkverträgen
1.) Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle von Verträgen, bei denen wir dem Kunden den Eintritt eines bestimmten Erfolges, z. B. die Reparatur oder die Bearbeitung einer Sache des Kunden, schulden (Werkvertrag), gilt grundsätzlich § 9 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
2.) Abweichend von § 9 leisten wir als Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.) Sofern wir als der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, sowie wegen Schadensersatz verjähren im Unterschied zu § 9 bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
7.) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
8.) Geht Material des Auftragsgebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).
§ 11 Ansprüche im Fall von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen
1.) Für Verträge, bei denen wir statt der Lieferung einer Sache oder der Herbeiführung eines konkreten Erfolges nur ein Bemühen schulden (Dienstleistungsvertrag), gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.) Wir übernehmen die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe unseres jeweiligen Leistungsangebotes bzw. entsprechend einer individuell ausgehandelten Leistungsbeschreibung.
3.) Als Vergütung erhalten wir den für das jeweilige Leistungsverhältnis vereinbarten Betrag bzw. den Betrag laut unserer Preisliste, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung oder Preisliste die für Dienstleistungen der vorliegenden Art allgemein übliche Vergütung, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen über fortdauernd zu erbringenden Diensten, ist die Vergütung nach Erbringung einer objektiv abgrenzbaren Teilleistung und Rechnungsstellung durch uns bzw. jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten.
4.) Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von (maximal) zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern nicht der Vertrag von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf bzw. Verlängerung des Vertrages ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.) Für Mängel unserer Dienstleistung leisten wir nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Kommen wir der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Hat die Nachbesserung für den Auftragnehmer aufgrund der Eigenart oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zeit zur Erbringung der Dienstleistung kein Interesse, so kann die Minderung sofort zusammen mit der Mängelanzeige verlangt werden.
6.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums im Sinne von Absatz vier. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.) Im Übrigen gelten die Regelungen für Werkverträge gemäß § 10 sinngemäß, soweit sich aus dem vorstehenden und aus der Natur des Dienstvertrages nicht ein anderes ergibt. An die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag tritt das Recht zur Kündigung.
§ 12 Besonderheiten für Leistungen der Landschaftspflege und der Gärtnerei
1.) Wir setzen alles daran, unserer Kundschaft Qualitätsprodukte zu liefern. Die Pflanzen sollen dessen ungeachtet vom Kunden unmittelbar nach Erhalt einer sofortigen Prüfung bezüglich Qualität, Anzahl und Falschlieferung unterzogen werden. Falls er mit einer Ware oder Leistung nicht zufrieden ist, soll er sich mit uns in Verbindung setzen. Wir versuchen jede Angelegenheit zur Zufriedenheit zu lösen.
2.) Wir sind darauf bedacht, dass die Angaben zu den Artikeln korrekt und ausführlich sind. Abweichungen von Abbildungen, Farbe und Form sind insbesondere bei Pflanzen möglich und liegen in der Natur der Sache.
3.) Eine Garantie bzw. Haftung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflege Vertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchs-Garantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist.
4.) Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen einer Größenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnitts- Beschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
5.) Wir leisten Garantie dafür, dass kein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Käufer hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Faktorwert.
6.) Die Mangelhaftigkeit gelieferter Pflanzen ist im Übrigen durch deren natürliches Wachstumsverhalten, insbesondere die bei gewöhnlicher Pflege zu erwartende Lebensdauer, eingeschränkt. Die allgemeinen Gewährleistungsrechte und -Fristen können naturgemäß für Pflanzen geringerer Lebensdauer (zum Beispiel Saisonpflanzen) und besonderen Pflegebedarfs nur in einem dem entsprechenden Maße Anwendung finden.
7.) Abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Lieferung lebender Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.) Verbraucher sollen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Bei Lieferung lebender Pflanzen sind wir, abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zunächst mündlich binnen fünf Tagen zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung ist innerhalb der Zweimonatsfrist nachzuholen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
9.) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen nach diesen AGB entsprechend.
§ 13 Besonderheiten für Leistungen Reinigung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der MWW gGmbH an den Kunden erbrachten Reinigungsleistungen, unabhängig davon, ob die Parteien eines Reinigungsvertrags ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. Die MWW gGmbH weist andere AGB ausdrücklich zurück, deren Anwendung wird ausgeschlossen. Eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf andere AGB stellen keine Einbeziehung dieser AGB durch die MWW gGmbH da. Abweichung von den AGB sind für die MWW g GmbH nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurden. Die AGB der MWW gGmbH sind jederzeit einsehbar.
1.) Textilreinigung
a) Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Die MWW g GmbH wird gemäß der Pflegeanleitung des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen.
b) Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (zum Beispiel durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden. Die MWW gGmbH wird die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialien kann aber ohne Kenntnisse des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und keine Haftung übernommen werden. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichneten Textilteil nicht abgeschlossen werden.
2.) Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die MWW gGmbH bei Abgabe des Reinigungsgutes auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsgutes zu beachten sind (z. B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.) hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet die MWW g GmbH über den Wert des Reinigungsgutes zu informieren soweit dieser 500,00 € überschreitet.
Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch die MWW gGmbH aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Papier und sonstiges. Für Schäden die durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden haftet der Kunde, in dessen Textilien die ursächlichen Gegenstände waren.
Der Kunde ist verpflichtet das Reinigungsgut bei Übergabe sofort auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung sind unverzüglich anzuzeigen. Da abgeholte Textilien erfahrungsgemäß auch auf dem Transport bereits Schaden nehmen oder erneut verunreinigen können, ist eine Reklamation der Reinigungsleistung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beweislast nach erfolgter Rückgabe und Abholung trägt in jedem Fall der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe. Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.
Der Kunde ist dafür verantwortlich das Reinigungsgut nach dem genannten Fertigstellungsdatum abzuholen. Der Abholverzug beginnt mit dem Tag nach dem benannten Fertigstellungsdatum. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn oder Feiertag, gilt der Ablauf des darauffolgenden Geschäftstages. Für jeden vollen Monat des Abholverzugs wird dem Kunden eine Verzugspauschale zur Abgeltung der Lagerkosten und des verwaltungstechnischen Mehraufwandes aller Art in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt. Mit Ablauf des 12. Monats des Abholverzugs wird das Reinigungsgut entsorgt.
Mängel am eingelieferten Reinigungsgut sowie Transportbehältnissen
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann z.B.:
- Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte
- Ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken
- Ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen
- Einlaufen
- Ausrüstungen
- Frühere unsachgemäße Behandlung
- Verborgene Fremdkörper
- Andere verborgene Mängel
Dasselbe gilt für Reinigungsgut das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Nur in dieser Zeit haftet die MWW gGmbH für den Verbleib des Textils. Wird das Textil nicht innerhalb eines Jahres abgeholt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Eine Einzelüberprüfung des Wertes ,der nicht abgeholten Textilien erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen.
Hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Bereits getragene Kleidung ist grundsätzlich von der Reklamation ausgeschlossen.
Haftung
Bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht haftet die MWW gGmbH in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Reinigungsgutes, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, unbegrenzt. Bei Textilien älter als drei Jahre ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, als Nachweis muss ein Kaufbeleg vorgelegt werden.
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den das Reinigungsgut zu dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der den prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls die Verbraucherpreisentwicklung erkennbar zu berücksichtigen. Der Kunde hat den Nachweis der Schadenshöhe zu führen. Sofern der Kaufbeleg für das beschädigte Reinigungsgut vorhanden ist, ist hiermit der Anschaffungspreis und das Alter des Reinigungsgutes zu bestimmen. Kann der Kaufbeleg vom Kunden nicht vorgelegt werden, ist der Wiederbeschaffungswert begrenzt. Gleiches gilt, sofern sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Belege bzw. der angegebenen Anschaffungsdaten ergeben. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert in diesem Fall höher als der von uns angenommene Wert ist. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird davon ausgegangen, dass das beschädigte Reinigungsgut älter als drei Jahre ist.
Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden, im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Textil instand setzen zu lassen.
Wird Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes.
Werden zusammengehörige Teile einzeln getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferte Teil gehaftet.
Streitschlichtungspflicht
Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Wird in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigung erzielt, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von der MWW gGmbH ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer oder Ähnlichen in Auftrag gegeben.
Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert.
Sollte der Kunde ein Gutachten wünschen, so hat der Kunde anteilige Gutachterkosten in Höhe von 50,00 € bei der Reinigung vorab zu hinterlegen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werk, Lohnes oder der Vergütung vor.
2.) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3.) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4.) Der Kunde ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
5.) Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen drei und vier, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6.) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verbindung) ist der Kunde nicht berechtigt.
8.) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte ab.
9.) Der Kunde verwahrt das Miteigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
10.) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.
§ 15 Haftungsumfang, Gesundheitsgefährdung
1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art der Ware, des Werkes bzw. der Dienstleistung vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3.) In dem Fall der Erbringung von Lohnarbeiten (z.B. Verpackungen, Montage, Konfektionierung) für andere Unternehmer haften wir abweichend von Absatz eins auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit für Schäden an den uns zu Lohnarbeit übergebenen Gegenständen bis zur Höhe des Materialwertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung.
4.) Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.) Werden vom Kunden Leistungen in Auftrag gegeben, deren Erfüllung für die sie bearbeitende Belegschaft der MWW gGmbH nach unserem Dafürhalten als gesundheitlich bedenklich erscheint, so wird unverzüglich nach Erkenntnis dieser Gefahr der Auftraggeber informiert, die Produktion gestoppt und dem Auftraggeber ein Wahlrecht gewährt, entweder die weitere Bearbeitung einzustellen oder ein die Gefahr widerlegendes Gutachten in seinem Namen und auf seine Rechnungen in Auftrag zu geben. Dieses Wahlrecht hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Anzeige auszuüben, ansonsten wird der Auftrag auf Kosten des Auftraggebers storniert. Der Besteller haftet, sofern die Gefahr für uns nicht ohne weiteres erkennbar bzw. vor Auftragsannahme erkennbar war, sowohl bei Vertragsaufhebung als auch bei Feststellung der Gefahr für Gesundheitsschäden für sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der begonnenen Bearbeitung des gesundheitsbelastenden Produktes entstehen bzw. schon entstanden sind.
§ 16 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag z. B. für Zwecke des Factoring nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über
Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des § 354 a HGB.
§ 17 Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
2.) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind dadurch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3.) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur aus Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der wegfallenden Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
§ 1 Allgemeines
Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von behinderten Mitarbeiter/innen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur sozialen und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit einer Behinderung.
Unsere Werkstatt ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bzw. Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Sondervereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1.) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige Geschäftsbeziehungen des Werkstattbereichs der MWW gGmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen (AGB). Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Lieferungen oder Leistungen anderer als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegen Bestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen eins und zwei können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Falle an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Absatz eins genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.
4.) Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren
Tätigkeiten im gleichen Sinne. Eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.
5.) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
6.) Begriffsbestimmungen:
a) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehungen getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in die Geschäftsbeziehungen eintreten bzw. bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer.
7.) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere nicht für zwischen der MWW gGmbH und einem Dritten abgeschlossene Arbeitsverträge oder Verträge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Ergänzend ist § 310 BGB zu beachten.
8.) Für uns als Besteller/Auftraggeber von Waren / Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich - sofern von uns verwendet - unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sonst das Gesetz, wenn für uns günstiger, diese AGB entsprechend.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Vor Annahme des Vertragsangebotes durch den Kunden halten wir uns vor, soweit wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich angeboten haben, jedoch 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.
Zeichnungen, Abbildungen, Massen, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Unsere Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der Vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich eine unselbständige oder selbständige Beschaffenheitsgarantie zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeht.
Mit der Bestellung der Ware / des Werkes / der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, verbindlich den Auftrag zu erteilen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich.
In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher bei uns Waren oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege - sofern wir diesen Weg eröffnen - werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Fall der Vertragsannahme wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Ein Vertrag kommt auch mit Zusendung der bestellten Ware zustande.
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Änderung von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.
§ 3 Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1.) Aufträge für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen uns und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mail und ähnlichem) abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge gemäß § 312 c BGB,) sei denn, der Vertragsabschluss geschieht nur im Rahmen unserer gewöhnlichen, nicht für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, gelten ergänzend und gegebenenfalls abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB die in nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
2.) Der Verbraucher hat das Recht seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren ab dem Tage dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat, im Falle eines Vertrages über mehrere Lieferungen einer Ware, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem
Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat, bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, im Falle des Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat und im Falle der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
3.) Der Entschluss den Vertrag zu widerrufen (Widerruf) muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen und braucht keine Begründung zu enthalten. Er ist uns (Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gGmbH, Pionierweg 3 – 4, 76571 Gaggenau, Telefon 07225 6808-122, Telefax 07225 6808-99, E-Mail: [email protected]) gegenüber in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung über das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
4.) Im Falle des Abschlusses von Werk- oder Dienstverträgen behalten wir uns vor, mit der Durchführung des Auftrages der Dienstleistungen erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.
Das Widerrufrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz drei bezeichneten Zeitpunkt. Es erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat sowie seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts in diesem Falle bestätigt hat.
5.) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wir erfüllen unsere Rückgewährpflicht, indem wir dem Verbraucher alle Zahlungen, die wir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als der von uns angebotenen Standardlieferungen gewählt hat, spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten für die Rückzahlungen werden in keinem Fall berechnet. Sofern Gegenstand des Vertrages die Form von Waren ist, ist der Verbraucher spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag der Unterrichtung über den Widerruf des Vertrages zur Rücksendung an uns verpflichtet. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesandt worden sind. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
7.) Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang, insbesondere eine Ingebrauchnahme der Waren, zurückzuführen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen diese bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zudem wir von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden sind, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.
Das Widerrufs- Rückgaberecht besteht gemäß § 312 g BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen:
a) Zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
b) Bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 491 bis 512 BGB gewährt wird und er danach ein besonderes Widerrufsrecht oder sonst ein Rückgaberecht nach §§ 355 356 BGB hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Vereinbarte Preise sind bindend und verstehen sich ab Werk. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten bzw. gemäß aktuellem Preisverzeichnis mitgeteilten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Das gilt entsprechend für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht bzw. einer Versandkostenpauschale, die unmittelbar im konkreten Vertragsverhältnis geregelt wird. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
3.) Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsdurchführung ein Mehraufwand so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
4.) Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
5.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gemäß Absatz vier dieser Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich später als am vorletzten Werktag dieser Frist zu.
7.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
8.) Die MWW gGmbH ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Auftrag an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1.) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus den jeweiligen Auftragsverhältnis, besteht an den Leistungsgegenständen, auch, soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
2.) Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt angelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 14 bleibt unberührt.
3.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, sonstige Leistungsbedingungen
1.) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder Fristen, gleich ob verbindlich oder unverbindlich, bedarf der Schriftform.
2.) Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erbringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbestellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Übrigen gelten Lieferfristen und Termine nur annähernd.
3.) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzelfall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.
4.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir, insbesondere bei Werkverträgen, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Materialbeistellungen vor dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellungen hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
6.) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, deren wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzuges entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.
7.) Aus Gründen der Lagerhaltung und der Transportkostenersparnis werden einige Produkte teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung geliefert. Der gebrauchsfertige Zusammenbau der Produkte gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt.
§ 7 Kosten der Änderung oder Annullierung der Leistung, Verzug
1.) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
2.) Nachlieferungen aufgrund von Nachbestellungen oder Ähnlichem sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Das gilt nicht für Nachlieferungen aufgrund von Gewährleistungsrechten des Kunden, insbesondere nach §§ 9 bis 12 bzw. aufgrund besonderer Vereinbarung.
3.) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.) Befindet sich der Kunde bereits in Verzug, insbesondere aufgrund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), so werden für die erste Mahnung 5,00 € und ab der zweiten Mahnung 7,00 € in Rechnung gestellt. Das gilt auch wenn der Kunde unberechtigt Skonto-, Rabatt- oder sonstige Rechnungsabzüge vornimmt.
5.) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder enthalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit und Vermögenslage, so können wir die Weiterbearbeitung an allen laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 8 Gefahrenübergang / Transport / Annahmeverzug
1.) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergans des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgenstandes gehört zu den Pflichten des Kunden. Klauseln, wie „Lieferung frei …“, „ex Werk“… oder ähnliche Klauseln haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungregel, es sei denn, es ist über das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie selbst einen nicht von uns benannten Beförderer beauftragt haben.
2.) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach
deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.) Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.
4.) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.
§ 9 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf- Werklieferungsverträgen, Fristen
1.) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird und die verkauften Waren bzw. die von uns hergestellten Produkte frei von Sachmängeln sind, insbesondere dafür, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2.) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.
3.) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der vertragsgemäß gelieferten Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichneten Zeitpunkte angezeigt werden, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.) Verbraucher sollen uns, abweichend von Absatz sechs, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
8.) Im Falle einer Mängelrüge ist auf unser Verlangen das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegenstand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt und musste dies der Kunde ohne Weiteres erkennen oder beruht die Mangelhaftigkeit auf einem Umstand gemäß Absatz zwei, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten. Gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (Absatz sechs und sieben).
9.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, oder wird zurückgenommen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
10.) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für den Verkauf gebrauchter Sachen wird dem Unternehmer keine Gewähr geleistet. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die für ein Bauwerk bestimmt ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich fünf Jahre.
11.) Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
12.) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.) Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung der Ware.
14.) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
15.) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Ansprüche wegen Mängeln im Falle des Abschlusses von Werkverträgen
1.) Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle von Verträgen, bei denen wir dem Kunden den Eintritt eines bestimmten Erfolges, z. B. die Reparatur oder die Bearbeitung einer Sache des Kunden, schulden (Werkvertrag), gilt grundsätzlich § 9 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
2.) Abweichend von § 9 leisten wir als Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.) Sofern wir als der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, sowie wegen Schadensersatz verjähren im Unterschied zu § 9 bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
7.) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
8.) Geht Material des Auftragsgebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).
§ 11 Ansprüche im Fall von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen
1.) Für Verträge, bei denen wir statt der Lieferung einer Sache oder der Herbeiführung eines konkreten Erfolges nur ein Bemühen schulden (Dienstleistungsvertrag), gelten die nachfolgenden Regelungen.
2.) Wir übernehmen die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe unseres jeweiligen Leistungsangebotes bzw. entsprechend einer individuell ausgehandelten Leistungsbeschreibung.
3.) Als Vergütung erhalten wir den für das jeweilige Leistungsverhältnis vereinbarten Betrag bzw. den Betrag laut unserer Preisliste, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung oder Preisliste die für Dienstleistungen der vorliegenden Art allgemein übliche Vergütung, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen über fortdauernd zu erbringenden Diensten, ist die Vergütung nach Erbringung einer objektiv abgrenzbaren Teilleistung und Rechnungsstellung durch uns bzw. jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten.
4.) Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von (maximal) zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern nicht der Vertrag von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf bzw. Verlängerung des Vertrages ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.) Für Mängel unserer Dienstleistung leisten wir nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Kommen wir der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Hat die Nachbesserung für den Auftragnehmer aufgrund der Eigenart oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zeit zur Erbringung der Dienstleistung kein Interesse, so kann die Minderung sofort zusammen mit der Mängelanzeige verlangt werden.
6.) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums im Sinne von Absatz vier. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.) Im Übrigen gelten die Regelungen für Werkverträge gemäß § 10 sinngemäß, soweit sich aus dem vorstehenden und aus der Natur des Dienstvertrages nicht ein anderes ergibt. An die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag tritt das Recht zur Kündigung.
§ 12 Besonderheiten für Leistungen der Landschaftspflege und der Gärtnerei
1.) Wir setzen alles daran, unserer Kundschaft Qualitätsprodukte zu liefern. Die Pflanzen sollen dessen ungeachtet vom Kunden unmittelbar nach Erhalt einer sofortigen Prüfung bezüglich Qualität, Anzahl und Falschlieferung unterzogen werden. Falls er mit einer Ware oder Leistung nicht zufrieden ist, soll er sich mit uns in Verbindung setzen. Wir versuchen jede Angelegenheit zur Zufriedenheit zu lösen.
2.) Wir sind darauf bedacht, dass die Angaben zu den Artikeln korrekt und ausführlich sind. Abweichungen von Abbildungen, Farbe und Form sind insbesondere bei Pflanzen möglich und liegen in der Natur der Sache.
3.) Eine Garantie bzw. Haftung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflege Vertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchs-Garantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist.
4.) Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen einer Größenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnitts- Beschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
5.) Wir leisten Garantie dafür, dass kein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Käufer hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Faktorwert.
6.) Die Mangelhaftigkeit gelieferter Pflanzen ist im Übrigen durch deren natürliches Wachstumsverhalten, insbesondere die bei gewöhnlicher Pflege zu erwartende Lebensdauer, eingeschränkt. Die allgemeinen Gewährleistungsrechte und -Fristen können naturgemäß für Pflanzen geringerer Lebensdauer (zum Beispiel Saisonpflanzen) und besonderen Pflegebedarfs nur in einem dem entsprechenden Maße Anwendung finden.
7.) Abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Lieferung lebender Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.) Verbraucher sollen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Bei Lieferung lebender Pflanzen sind wir, abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zunächst mündlich binnen fünf Tagen zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung ist innerhalb der Zweimonatsfrist nachzuholen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
9.) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen nach diesen AGB entsprechend.
§ 13 Besonderheiten für Leistungen Reinigung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der MWW gGmbH an den Kunden erbrachten Reinigungsleistungen, unabhängig davon, ob die Parteien eines Reinigungsvertrags ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. Die MWW gGmbH weist andere AGB ausdrücklich zurück, deren Anwendung wird ausgeschlossen. Eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf andere AGB stellen keine Einbeziehung dieser AGB durch die MWW gGmbH da. Abweichung von den AGB sind für die MWW g GmbH nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurden. Die AGB der MWW gGmbH sind jederzeit einsehbar.
1.) Textilreinigung
a) Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Die MWW g GmbH wird gemäß der Pflegeanleitung des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen.
b) Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (zum Beispiel durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden. Die MWW gGmbH wird die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialien kann aber ohne Kenntnisse des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und keine Haftung übernommen werden. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichneten Textilteil nicht abgeschlossen werden.
2.) Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die MWW gGmbH bei Abgabe des Reinigungsgutes auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsgutes zu beachten sind (z. B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.) hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet die MWW g GmbH über den Wert des Reinigungsgutes zu informieren soweit dieser 500,00 € überschreitet.
Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch die MWW gGmbH aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Papier und sonstiges. Für Schäden die durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden haftet der Kunde, in dessen Textilien die ursächlichen Gegenstände waren.
Der Kunde ist verpflichtet das Reinigungsgut bei Übergabe sofort auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung sind unverzüglich anzuzeigen. Da abgeholte Textilien erfahrungsgemäß auch auf dem Transport bereits Schaden nehmen oder erneut verunreinigen können, ist eine Reklamation der Reinigungsleistung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beweislast nach erfolgter Rückgabe und Abholung trägt in jedem Fall der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe. Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.
Der Kunde ist dafür verantwortlich das Reinigungsgut nach dem genannten Fertigstellungsdatum abzuholen. Der Abholverzug beginnt mit dem Tag nach dem benannten Fertigstellungsdatum. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn oder Feiertag, gilt der Ablauf des darauffolgenden Geschäftstages. Für jeden vollen Monat des Abholverzugs wird dem Kunden eine Verzugspauschale zur Abgeltung der Lagerkosten und des verwaltungstechnischen Mehraufwandes aller Art in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt. Mit Ablauf des 12. Monats des Abholverzugs wird das Reinigungsgut entsorgt.
Mängel am eingelieferten Reinigungsgut sowie Transportbehältnissen
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann z.B.:
- Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte
- Ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken
- Ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen
- Einlaufen
- Ausrüstungen
- Frühere unsachgemäße Behandlung
- Verborgene Fremdkörper
- Andere verborgene Mängel
Dasselbe gilt für Reinigungsgut das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Nur in dieser Zeit haftet die MWW gGmbH für den Verbleib des Textils. Wird das Textil nicht innerhalb eines Jahres abgeholt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Eine Einzelüberprüfung des Wertes ,der nicht abgeholten Textilien erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen.
Hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von der MWW gGmbH bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Bereits getragene Kleidung ist grundsätzlich von der Reklamation ausgeschlossen.
Haftung
Bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht haftet die MWW gGmbH in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Reinigungsgutes, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, unbegrenzt. Bei Textilien älter als drei Jahre ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, als Nachweis muss ein Kaufbeleg vorgelegt werden.
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den das Reinigungsgut zu dem Zeitpunkt der Erstbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der den prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls die Verbraucherpreisentwicklung erkennbar zu berücksichtigen. Der Kunde hat den Nachweis der Schadenshöhe zu führen. Sofern der Kaufbeleg für das beschädigte Reinigungsgut vorhanden ist, ist hiermit der Anschaffungspreis und das Alter des Reinigungsgutes zu bestimmen. Kann der Kaufbeleg vom Kunden nicht vorgelegt werden, ist der Wiederbeschaffungswert begrenzt. Gleiches gilt, sofern sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Belege bzw. der angegebenen Anschaffungsdaten ergeben. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert in diesem Fall höher als der von uns angenommene Wert ist. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird davon ausgegangen, dass das beschädigte Reinigungsgut älter als drei Jahre ist.
Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden, im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Textil instand setzen zu lassen.
Wird Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes.
Werden zusammengehörige Teile einzeln getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferte Teil gehaftet.
Streitschlichtungspflicht
Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Wird in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigung erzielt, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von der MWW gGmbH ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer oder Ähnlichen in Auftrag gegeben.
Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert.
Sollte der Kunde ein Gutachten wünschen, so hat der Kunde anteilige Gutachterkosten in Höhe von 50,00 € bei der Reinigung vorab zu hinterlegen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werk, Lohnes oder der Vergütung vor.
2.) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3.) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4.) Der Kunde ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.
5.) Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen drei und vier, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6.) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verbindung) ist der Kunde nicht berechtigt.
8.) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte ab.
9.) Der Kunde verwahrt das Miteigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
10.) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.
§ 15 Haftungsumfang, Gesundheitsgefährdung
1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art der Ware, des Werkes bzw. der Dienstleistung vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3.) In dem Fall der Erbringung von Lohnarbeiten (z.B. Verpackungen, Montage, Konfektionierung) für andere Unternehmer haften wir abweichend von Absatz eins auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit für Schäden an den uns zu Lohnarbeit übergebenen Gegenständen bis zur Höhe des Materialwertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung.
4.) Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.) Werden vom Kunden Leistungen in Auftrag gegeben, deren Erfüllung für die sie bearbeitende Belegschaft der MWW gGmbH nach unserem Dafürhalten als gesundheitlich bedenklich erscheint, so wird unverzüglich nach Erkenntnis dieser Gefahr der Auftraggeber informiert, die Produktion gestoppt und dem Auftraggeber ein Wahlrecht gewährt, entweder die weitere Bearbeitung einzustellen oder ein die Gefahr widerlegendes Gutachten in seinem Namen und auf seine Rechnungen in Auftrag zu geben. Dieses Wahlrecht hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Anzeige auszuüben, ansonsten wird der Auftrag auf Kosten des Auftraggebers storniert. Der Besteller haftet, sofern die Gefahr für uns nicht ohne weiteres erkennbar bzw. vor Auftragsannahme erkennbar war, sowohl bei Vertragsaufhebung als auch bei Feststellung der Gefahr für Gesundheitsschäden für sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der begonnenen Bearbeitung des gesundheitsbelastenden Produktes entstehen bzw. schon entstanden sind.
§ 16 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag z. B. für Zwecke des Factoring nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über
Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des § 354 a HGB.
§ 17 Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
2.) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind dadurch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3.) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur aus Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der wegfallenden Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Murgtal Werkstätten & Wohngemeinschaften gemeinnützige GmbH
Pionierweg 3-4
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Postadresse:
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Telefon: 07225/6808-122
Telefax: 07225/6808-99
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Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 521770
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE190570192
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Marius Maisch
Abteilungsleiter Zukunftswerkstatt
Murgtal Werkstätten und Wohngemeinschaften gGmbH
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Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Vertreten durch:
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Grüneisenstraße 25
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Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hinweisgeberschutzgesetz
Zum 2. Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannten Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
In diesem Zusammenhang haben wir eine digitale Hinweisgeberplattform eingerichtet, über die unsere Mitarbeiter Ihre Meldungen abgeben können:
https://mww-ggmbh.hinweis.digital/
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Wir sind die Murgtal Werkstätten und Wohngemeinschaften – kurz mww – und seit über drei Jahrzehnten Sozialdienstleister auf dem neuesten Stand der Assistenzleistungen und Technologie. Menschen mit Beeinträchtigungen machen wir begleitende Angebote zum Wohnen, Arbeiten und Lernen. Unternehmen in der Industrie und im Dienstleistungssektor bieten wir ein breites Leistungsspektrum an produzierenden und ausführenden Tätigkeiten. Wir laden Sie ein: Informieren Sie sich unter – und sprechen Sie uns gerne konkret an.
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