Produkte aus Werkstätten (WfbM)

Schwerbehindertenabgabe – Berechnung, Pflichten und sinnvolle Wege für Unternehmen

12.04.2026
von Maria-Eileen Diehr

Die Schwerbehindertenabgabe – offiziell Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX – ist vielen Personalverantwortlichen ein Begriff, aber im Detail oft unklar: Wer muss sie zahlen, wie wird sie berechnet, welche Mitarbeiter zählen eigentlich? Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen kompakt und praxisnah.

1) Was ist die Schwerbehindertenabgabe – und woher kommt der Begriff?

„Schwerbehindertenabgabe" ist der im Alltag gebräuchliche Begriff für die gesetzlich geregelte Ausgleichsabgabe. Der offizielle Begriff nach § 160 SGB IX lautet Ausgleichsabgabe – beide Begriffe meinen dasselbe. Die Abgabe entsteht, wenn Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von 5 % für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen. Ziel ist es, Anreize zur Beschäftigung zu schaffen und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finanzieren.

2) Wer muss die Schwerbehindertenabgabe zahlen?

Zur Zahlung verpflichtet sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die die Pflichtquote nicht erfüllen. Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind vollständig ausgenommen. Die jährliche Meldung erfolgt bis Ende März des Folgejahres über das Anzeige- und Informationssystem der Bundesagentur für Arbeit (BIH).

3) Wie wird die Schwerbehindertenabgabe berechnet?

Die Höhe richtet sich nach der tatsächlich erreichten Beschäftigungsquote. Es gelten drei Staffelstufen (Stand 2025):

  • Quote 3 % bis unter 5 %: 140 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat
  • Quote 2 % bis unter 3 %: 245 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat
  • Quote unter 2 %: 360 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat

Rechenbeispiel: Ein Unternehmen mit 100 Arbeitsplätzen hat 5 Pflichtplätze. Sind 3 davon unbesetzt und die Quote liegt bei 2 %, ergibt sich: 3 × 245 € × 12 Monate = 8.820 € pro Jahr.

4) Welche Mitarbeiter zählen bei der Schwerbehindertenabgabe?

Für die Berechnung der Beschäftigungsquote zählen sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Gleichgestellt und damit ebenfalls anrechenbar sind Personen mit einem GdB ab 20, die eine offizielle Gleichstellung beim Arbeitsamt beantragt und erhalten haben.

5) Welche Arbeitnehmer zählen nicht?

Nicht in die Berechnung einfließen:

  • Minijobber (geringfügig Beschäftigte): Sie zählen weder als Pflichtplätze noch als besetzte Stellen.
  • Auszubildende in bestimmten Konstellationen (je nach Anrechnung der Ausbildungsplätze).
  • Arbeitnehmer in langer Freistellung ohne aktiven Arbeitsplatz (z. B. Elternzeit in bestimmten Fällen).

Im Zweifel gilt: Das zuständige Integrationsamt oder die Bundesagentur für Arbeit klären Einzelfälle verbindlich.

6) Was bedeutet GdB 20 für Arbeitgeber?

Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung ab 20 können auf Antrag beim Arbeitsamt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Nach erfolgter Gleichstellung zählt die Person vollwertig für die Beschäftigungsquote. Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden aktiv über diese Möglichkeit informieren – das nützt beiden Seiten.

7) Meldepflicht: Was ist bis wann zu tun?

Jeder meldepflichtige Arbeitgeber muss einmal jährlich eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einreichen – auch dann, wenn keine Abgabe anfällt. Die Frist endet am 31. März des Folgejahres. Die Meldung erfolgt elektronisch über das BIH-Portal. Wer nicht meldet, riskiert Bußgelder.

8) Aufträge an WfbM: Was das mit der Schwerbehindertenabgabe zu tun hat

Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) sind ein konkreter Weg, Inklusion praktisch zu fördern. Bei vielen Produkten aus WfbM wird auf der Rechnung ein anteiliger Betrag als Ausgleichsabgabe ausgewiesen – dieser kann intern berücksichtigt werden. Bei Werky findest du direkt buchbare Produkte und Leistungen aus echten WfbM: von Bürobedarf über Geschenke bis zu Spezialanfertigungen, direkt von den Werkstätten.

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Häufige Fragen zur Schwerbehindertenabgabe

Was ist der Unterschied zwischen Schwerbehindertenabgabe und Ausgleichsabgabe?

Kein inhaltlicher Unterschied – beide Begriffe meinen dasselbe. „Schwerbehindertenabgabe" ist der im Alltag verbreitete Sprachgebrauch, Ausgleichsabgabe ist der offizielle gesetzliche Begriff nach § 160 SGB IX.

Wie hoch ist die Schwerbehindertenabgabe 2025?

Je nach erreichter Beschäftigungsquote zwischen 140 € und 360 € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat. Bei Quote 3–5 %: 140 €, bei 2–3 %: 245 €, bei unter 2 %: 360 €.

Werden Minijobber bei der Schwerbehindertenabgabe berücksichtigt?

Nein. Geringfügig Beschäftigte zählen weder als Pflichtarbeitsplätze noch als besetzte Stellen. Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse fließen in die Berechnung ein.

Welche Mitarbeiter zählen bei der Schwerbehindertenabgabe?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem anerkannten GdB von mindestens 50 sowie gleichgestellte Personen mit GdB ab 20. Minijobber und bestimmte Freigestellte zählen nicht.

Wer muss eine Meldung zur Schwerbehindertenabgabe machen?

Alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen – unabhängig davon, ob eine Abgabe anfällt oder nicht. Die Meldung muss jährlich bis Ende März über das BIH-Portal eingereicht werden.

Kann ich die Schwerbehindertenabgabe durch Aufträge an Werkstätten reduzieren?

Aufträge an anerkannte WfbM können intern angerechnet werden, wenn die Rechnung die anteilige Ausgleichsabgabe ausweist. Es handelt sich nicht um eine direkte Verrechnung, aber um eine anerkannte Form der Zusammenarbeit. Details klärt das zuständige Integrationsamt.

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