Produkte von Menschen mit Behinderung

Ausgleichsabgabe




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Bei Werky kannst du direkt am auf der Produktseite erkennen, wie hoch die netto-Arbeitsleistung ist (z.B. kurz "Ausgleichsabgabe: 20,50€" benannt) ist, wenn die Werkstatt dies hinterlegt hat. Wenn du für ein Unternehmen Produkte von Werkstätten (WfbM) einkaufen möchtest, erhältst du von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eine Rechnung, auf der die netto-Arbeitsleistung ausgewiesen wird. Gemäß § 223 SGB IX können 50 % der netto-Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe (Schwerbehindertenabgabe) angerechnet werden.

Die Ausgleichsabgabe müssen in Deutschland Arbeitgeber an das zuständige Integrationsamt entrichten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Arbeitsplätze im Unternehmen sind. Wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind muss die Ausgleichsabgabe bezahlt werden.

Unternehmen, die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Aufträge erteilen oder Produkte von Ihnen kaufen, können gemäß § 223 SGB IX 50 % des Gesamtrechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe (Schwerbehindertenabgabe) anrechnen.

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 EUR (gültig ab dem Anzeigejahr 2021). Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Die Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

125 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
220 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
320 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %

Genaue Vorschriften sind hier zu finden.


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